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Alte Universitätsstraße 19
55116 Mainz – Germany
Tel.: +49/6131 / 3 93 93 60

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1682 IX 4_14 Defensivvertrag von Neuhaus
Brandenburg - Preußen, Dänemark, Münster |
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der auxiliar trouppen das commando
undt die justiz über selbige ohne
eintzigen eingriff oder hinderung,
welcher doch gute ordre undt Kriegs
disciplin zu halten, undt die Uber-
tetter<n> ohne einigen auffschub, conni-
ventz, oder absehen exemplariter
zu strafen schüldig sein soll, das
general commando aber im feldt
undt denen actionibus milita-
ribus, wie auch in Vestungen, wan
von denen auxiliar trouppen
etwas darin eingenohmen werden
sollte, bleibt dem ienigen Allyrten,
undt deßen General, welchem die
Hülffe zugesandt wirdt, iedoch daß
nichts haubtsachliches vorgenohmen
werde, ohne dass die sach vorhero
im Kriegsrath, undt in Beÿsein des
von dem anderen Allyrten ge-
schickten Generals, oder comman-
direnden officiers überlegt undt
resolvirt werden.
13. Der requirent ist schüldig, die
zu denen Kriegsoperationen benö-
tigte schwere Stück, munition,
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